Rechtskräftiges Urteil gegen Göttinger Hochschullehrer

Veröffentlicht:

Montag, 16.09.2024
von Die Redaktion

Mit Beschluss vom 5. September 2024 (Az. 6 StR 263/24) hat der Bundesgerichtshof das Urteil gegen einen Hochschullehrer aus Göttingen endgültig bestätigt.

Das Landgericht Göttingen hatte den Angeklagten bereits im Jahr 2022 wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung in mehreren Fällen sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ein Teil der Anklagepunkte wurde damals fallengelassen, und der Angeklagte wurde in diesen Punkten freigesprochen.

Nach Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin H. hob der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in zwei Fällen das ursprüngliche Urteil auf (siehe Pressemitteilung Nr. 46/2023 vom 8. März 2023). Grund dafür war eine fehlerhafte Bewertung der Nötigung durch das Landgericht sowie eine unzureichende Begründung der Gesamtstrafe.

Im zweiten Rechtsgang verurteilte das Landgericht den Angeklagten in diesen beiden Fällen ebenfalls wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung. Es stellte fest, dass der Angeklagte bewusst in Kauf nahm, dass die Nebenklägerin H. seine Schläge nur duldete, weil er ihr mehrfach angedroht hatte, ihre Promotion nicht weiter zu betreuen.

Das Landgericht erhöhte die Strafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die erneut zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass das Urteil des Landgerichts keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten enthält. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Vorinstanz: Landgericht Göttingen – Urteil vom 22. Februar 2024 – Az. 2 KLs 45 Js 17173/18 (15/23)

Relevante Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch (StGB):

  • § 224 Gefährliche Körperverletzung
  • § 229 Fahrlässige Körperverletzung
  • § 240 Nötigung (Fassung bis 9. November 2016)
  • § 239 Freiheitsberaubung
  • § 340 Körperverletzung im Amt

Karlsruhe, den 16. September 2024