BaFin ordnet organisatorische Maßnahmen für Clearstream Banking AG an

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Mittwoch, 10.07.2024
von redakteur

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, mit Schreiben vom 8. Mai 2024 gemäß § 53p Kreditwesengesetz (KWG) in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung über Zentralverwahrer (CSDR) auferlegt, die organisatorischen Anforderungen gemäß den Artikeln 26, 30, 36, 42, 45 und 48 CSDR sicherzustellen.

Eine Sonderprüfung hatte zuvor ergeben, dass diese Anforderungen in den geprüften Bereichen nicht vollständig erfüllt waren.

Trotz dieser Mängel bleibt die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation gemäß Artikel 26 Absatz 1 CSDR in Verbindung mit den Artikeln 36 ff. und 42 ff. CSDR hinsichtlich der von der Clearstream Banking AG bereitgestellten Kerndienstleistungen und nichtbankartigen Nebendienstleistungen gewährleistet.

Die Maßnahmen sind bestandskräftig.

Diese Veröffentlichung erfolgt gemäß § 60c KWG.

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