BaFin warnt vor DWS Markets: Verdacht auf unerlaubte Finanzdienstleistungen

Veröffentlicht:

Mittwoch, 14.08.2024
von redakteur

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat in einer aktuellen Mitteilung vor den Dienstleistungen der Plattform DWS Markets gewarnt. Die umfangreichen Untersuchungen der Behörde lassen den Verdacht zu, dass die Betreiber hinter der Webseite dws-markets.trade Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an deutsche Kunden ohne die benötigte Genehmigung anbieten.

In Deutschland ist eine explizite Zulassung durch die BaFin erforderlich, um solche Dienstleistungen legal anbieten zu dürfen. Dies dient dem Schutz der Anleger. Dennoch versuchen manche Unternehmen, sich über diese strikten Regelungen hinwegzusetzen, indem sie unerlaubt im Finanz- oder Wertpapierbereich tätig werden.

Die BaFin empfiehlt Anlegern deshalb, vor jeglicher Investition oder dem Eingehen einer Geschäftsbeziehung die erforderliche Erlaubnis des Unternehmens zu überprüfen. Diese Informationen können in der Unternehmensdatenbank der BaFin abgerufen werden, die als nützliche Ressource für Investoren dient.

Die Warnung der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, was die Entschiedenheit der Aufsichtsbehörde zeigt, gegen unerlaubte Finanzaktivitäten vorzugehen und Investoren vor potenziellem Betrug zu schützen. Anlegern wird geraten, bei Angeboten von DWS Markets besonders vorsichtig zu sein und sich umfassend zu informieren, bevor finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden.

BaFin-Mitteilung:
Vorsicht bei Angeboten von DWS Markets

Die Aufsichtsbehörde BaFin hat eine Warnung bezüglich der Angebote von DWS Markets herausgegeben. Es besteht der Verdacht, dass die Betreiber der Webseite dws-markets.trade ohne die notwendige Zulassung Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbieten.

Für die Erbringung von Bank-, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen in Deutschland ist eine Zulassung durch die BaFin erforderlich. Es gibt Fälle, in denen Unternehmen ohne diese Zulassung agieren. Überprüfungen, ob ein Unternehmen eine Zulassung besitzt, sind über die Unternehmensdatenbank der BaFin möglich.

Die Warnung stützt sich auf § 37 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes.