BGH Urteil zum Thema Kundenbewertungen-Interview mit Rechtsanwalt Daniel Blazek

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Samstag, 27.07.2024
von wpservice

Interviewer: Herr Rechtsanwalt Blazek, vielen Dank, dass Sie sich die Zeit für dieses Gespräch nehmen. Der Bundesgerichtshof hat kürzlich eine interessante Entscheidung im Bereich der Werbung mit Kundenbewertungen getroffen. Können Sie uns als Fachanwalt für Handels- und Gewerberecht die Kernpunkte erläutern?

RA Blazek: Gerne. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 25. Juli 2024 entschieden, dass bei der Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung zwar die Gesamtzahl und der Zeitraum der zugrundeliegenden Kundenbewertungen angegeben werden müssen, eine Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen jedoch nicht erforderlich ist.

Interviewer: Was waren die Hintergründe dieses Falls?

RA Blazek: In diesem Fall hatte ein Unternehmen auf seiner Internetseite mit durchschnittlichen Sternebewertungen geworben, ohne Angaben zur Gesamtzahl der Bewertungen, zum Bewertungszeitraum und zur Verteilung der Bewertungen auf die einzelnen Sterneklassen zu machen. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hielt diese Werbung für unlauter und klagte auf Unterlassung.

Interviewer: Wie hat der Bundesgerichtshof die Rechtslage beurteilt?

RA Blazek: Der BGH hat die Ansicht des Berufungsgerichts bestätigt, dass die Aufgliederung nach Sterneklassen keine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG darstellt. Das Gericht argumentierte, dass dem Durchschnittsverbraucher bewusst ist, dass einer Durchschnittsbewertung in der Regel unterschiedliche Einzelbewertungen zugrunde liegen. Die Angabe der Gesamtzahl und des Zeitraums der Bewertungen reiche aus, um die Aussagekraft der Durchschnittsbewertung einzuschätzen.

Interviewer: Welche Bedeutung hat diese Entscheidung für die Praxis?

RA Blazek: Diese Entscheidung gibt Unternehmen mehr Klarheit darüber, wie sie mit Kundenbewertungen werben dürfen. Sie müssen zwar die Gesamtzahl und den Zeitraum der Bewertungen angeben, können aber auf eine detaillierte Aufschlüsselung nach Sterneklassen verzichten. Das vereinfacht die Darstellung von Kundenbewertungen in der Werbung.

Interviewer: Sehen Sie potenzielle Kritikpunkte an dieser Entscheidung?

RA Blazek: Man könnte argumentieren, dass eine Aufschlüsselung nach Sterneklassen dem Verbraucher ein differenzierteres Bild der Kundenmeinungen vermitteln würde. Der BGH hat jedoch entschieden, dass diese Information nicht wesentlich für die Kaufentscheidung ist. Es bleibt abzuwarten, ob diese Ansicht in Zukunft Bestand haben wird oder ob sich die Verbrauchererwartungen ändern.

Interviewer: Herr Blazek, vielen Dank für diese aufschlussreichen Einblicke.

RA Blazek: Gerne, ich danke Ihnen für das Gespräch.