UmweltBank AG: BaFin bestellt Sonderbeauftragten

Veröffentlicht:

Montag, 04.03.2024
von Die Redaktion

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 26. Februar 2024 einen Sonderbeauftragten für die UmweltBank bestellt. Er soll überwachen, dass das Institut eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherstellt.

Daneben muss die UmweltBank AG unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um bestimmte Verhaltens- und Organisationspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG, 11. Abschnitt) einzuhalten. Hier hat das Institut Defizite.

Bereits am 14. Juni 2023 hatte die BaFin angeordnet, dass die UmweltBank AG ihre ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherstellen muss.

Die Bescheide sind bestandskräftig.

Zum Hintergrund:

Nach § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) muss ein Institut über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten gewährleistet. Eine Sonderprüfung im Jahr 2022 hatte ergeben, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG nicht in allen geprüften Bereichen gegeben war. Die Feststellungen bezogen sich vorwiegend auf die geprüften Prozesse des Kreditgeschäfts und die Interne Revision, woraufhin die BaFin am 14. Juni 2023 angeordnet hat, dass die UmweltBank AG eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 25a Absatz 2 Satz 2 Kreditwesengesetz (KWG) sicherstellen muss.

Der 11. Abschnitt WpHG umfasst Verhaltens- und Organisationspflichten, die Kreditinstitute als Wertpapierdienstleistungsunternehmen erfüllen müssen. Zentral ist die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation. Wie das zu geschehen hat, regelt § 80 WpHG. Von großer Bedeutung dafür ist eine permanente, wirksame und unabhängige Compliance-Funktion.

Die Verhaltenspflichten betreffen den Umgang der Banken mit ihren Kundinnen und Kunden. So müssen beispielsweise alle Informationen, die Banken ihren Kundinnen und Kunden zugänglich machen, redlich und eindeutig sein und dürfen nicht in die Irre führen. Dies betrifft auch die Werbung der Banken. Geregelt ist dies in § 63 Absatz 6 WpHG. Zudem dürfen Banken nur unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen – das sind Zahlungen Dritter an die Bank – annehmen (§ 70 WpHG). Die Erfüllung dieser Voraussetzungen müssen die Banken ordnungsgemäß dokumentieren.

Der Sonderbeauftragte überwacht, ob das Institut bei der Umsetzung der Maßnahmen Fortschritte macht, und berichtet hierüber an die BaFin.

Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 126 Absatz 1 WpHG und § 60b Absatz 1 KWG.