Daniel Blazek Fachanwalt für Handels-und Gewerberecht:Handelsvertreter, Leads, Kundendaten, Schadensersatz, Strafe?

Veröffentlicht:

Montag, 12.02.2024
von Die Redaktion

Hierzu haben wir Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Daniel Blazek (BEMK Rechtsanwälte PartGmbG) die Frage gestellt, ob es einen Unterschied macht, wenn ein Handelsvertreter entweder Leads oder Kundendaten anders nutzt als vertraglich vorgesehen, sowohl was einen möglichen Schadensersatz des Unternehmers anbelangt, als auch die Anwendbarkeit des GeschGehG. Hier seine Antwort vom 11. Februar 2024:

„Man kann Leads und Kundendaten in der rechtlichen Behandlung nur bedingt vergleichen. Denn Leads und Kundendaten sind zwei verschiedene Arten von Informationen. Der Hauptunterschied besteht darin, dass Leads potenzielle Kunden sind, die noch nicht den Kauf getätigt haben, während Kundendaten Informationen über Kunden enthalten, die bereits gekauft haben. Leads sind also potenzielle Kunden, die noch durch Marketing- und Verkaufsaktivitäten in zahlende Kunden umgewandelt werden müssen, während Kundendaten dazu verwendet werden können, bestehende Kunden zu betreuen und weiterhin mit ihnen zu interagieren.

Bezogen auf § 2 Nr. 1 GeschGehG gilt zunächst, dass die Definition des Geschäftsgeheimnisses der des Artikels 39 Absatz 2 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (BGBl. 1994 II S. 1438, 1730 – TRIPS) entspricht, außerdem der von der Rechtsprechung zu § 17 UWG (alte Fassung) entwickelten Definition des Geschäftsgeheimnisses. Gemäß der Entwurfsbegründung (BT-Drucks. 19/4724) fallen typischerweise zum Beispiel Herstellungsverfahren, Kunden- und Lieferantenlisten, Kosteninformationen, Geschäftsstrategien, Unternehmensdaten, Marktanalysen, Prototypen, Formeln und Rezepte darunter.

Soweit würden grundsätzlich sowohl Kundendaten, als auch Leads darunter fallen. Allerdings muss dabei die Qualität der Leads genauer betrachtet werden. Einerseits gibt es hochqualifizierte Leads, bei denen die Interessenten direkt auf ein spezielles Unternehmen gemünzt bzw. für dieses generiert werden. Andererseits gibt es auch unqualifizierte Leeds, bei welchen die Interessenten sich nur allgemein für eine Produktgruppe oder eine grundsätzliche Möglichkeit des Vertragsschlusses interessieren, ohne ein spezielles Unternehmen bereits im Auge zu haben. Die Letztere Art von Leeds wird üblicherweise mehreren Unternehmen zum Kauf angeboten, manchmal werden sie auch in mehreren Zyklen verwertet. Es liegt auf der Hand, dass hochqualifizierte, wesentlich teurere Leads einem Unternehmen als schützenswerte, exklusiv generierte und bezahlte Informationen zugeordnet werden können, während dies bei relativ unqualifizierten Leads nicht der Fall ist. Hier ist schon von vornherein fraglich, ob die Regelungen des Geheimnisschutzes überhaupt greifen.

Hinzu kommt aber auch, dass selbst bei hochqualifizierten Leads oftmals die weitere, objektive Voraussetzung gemäß § 2 Nr. 1 b GeschGehG nicht erfüllt ist. Zumeist kümmert sich das Unternehmen um den Schutz von Kundendaten („angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“), aber nicht besonders um den Schutz von Leads. In den meisten Handelsvertreterverträgen werden entsprechend Kundendaten explizit behandelt oder ganz allgemein Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, nicht jedoch speziell Leeds. Ist dies nicht der Fall, wird es schwierig mit dem GeschGehG. Dann gelten auch dortige Strafvorschriften nicht.

Auch schadensrechtlich besteht ein ganz erheblicher Unterschied zwischen Leads und Kundendaten. Soweit beispielsweise wegen Missbrauch eines Leads der nicht abgeschlossene Vertrag, d.h. der daraus generierte Gewinn als Schaden gegen den Handelsvertreter angesetzt werden soll, besteht regelmäßig ein Problem mit der Kausalität. Denn aus einem Lead resultiert eben mehrheitlich kein Vertragsschluss. Im Regelfall kann man bei guter Struktur eher nur von 20 Prozent Vertragsquote ausgehen. Vertragliche Einsatzstrafen für den vertragswidrig Umgang mit Kundendaten sind von daher auch nicht auf Leads anwendbar. Die meisten Verträge und Strukturen behandeln den Umgang mit Leads unpräzise und lebensfremd, falls überhaupt.

Falls der Unternehmer den Handelsvertreter wegen angeblich rechtswidrigem Umgang mit Leads in Anspruch nehmen will, lohnt sich jedenfalls eine genauere Überprüfung.“