Genossenschaft, Aufsichtsrat, Vorstand, Unvereinbarkeit

Veröffentlicht:

Sonntag, 04.02.2024
von Die Redaktion

Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft dürfen nicht gleichzeitig Aufsichtsratsmitglieder sein und umgekehrt. Geschäftsleitung und Leitungsaufsicht sind unvereinbar, § 37 GenG. Dies gilt auch für stellvertretende Mitglieder. Entsprechend § 100 Abs. 2 Nr. 3 AktG kann auch nicht Mitglied des Aufsichtsrats werden, wer gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Genossenschaft angehört (Verbot der Überkreuzverflechtung). Aufsichtsratsmitglieder dürfen im Unternehmen nicht einmal als Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte (gleichzeitig) tätig werden. Die Unvereinbarkeit der Ämter innerhalb einer Genossenschaft reicht also weit.

Denn Sinn und Zweck des § 37 GenG ist die Sicherstellung, dass der Aufsichtsrat die Geschäftstätigkeit des Vorstands überwacht. Er darf daher weder nach außen, noch nach innen in dem Geschäftsbereich tätig werden, denn er gerade beaufsichtigen soll. Dies gilt auch im Hinblick auf Bereichsvorstände, zumal jedes Vorstandsmitglied außer der fachlichen Einzelverantwortung grundsätzlich auch die persönliche Gesamtverantwortung für die volle Bandbreite der Geschäftsleitung trägt.