Riesterverträge, AGB, Kosten zurückfordern

Veröffentlicht:

Sonntag, 17.12.2023
von Die Redaktion

Teilweise haben es Riesterverträge in Sich, vor allem was die Kosten anbelangt. Bereits im März 2020 vermeldete die Verbraucherzentrale Hamburg, dass die BaFin und das Bundesfinanzministerium es untersagt haben, dass beispielsweise ein Verbraucher wegen vorübergehender Arbeitslosigkeit seinen Eigenbeitrag senkte und später wieder anhob. Wenn die Versicherungsgesellschaft dafür Abschluss- und Vertriebskosten erhebt, ist dies rechtswidrig.

Nun weist RA Daniel Blazek (BEMK Rechtsanwälte PartGmbB) darauf hin, dass kürzlich auch der Bundesgerichtshof sich mit Riester-Kosten beschäftigte. Mit Urteil vom 21. November 2023 kassierte er eine Klausel zu Vermittlungskosten, welches viele Kunden von Sparkassen und Volksbanken mit Riester-Altersvorsorge betreffen dürfte, möglicherweise mehrere Hunderttausende. Der Bundesgerichtshof entscheid in dem Verfahren BGH XI ZR 290/22 über eine Klage eines Verbrauchervereins. Gegenstand war eine Klausel einer Sparkasse, nach welcher für den Fall, dass nach der Ansparphase eine Leibrente vereinbart wird, „dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet“ werden.

Dies Formulierung ist für den durchschnittlichen Sparer nicht klar und verständlich. Die Kosten müssten klar beziffert werden können. Der Bankkunde wird unangemessen benachteiligt. Nach dem AGB-Recht ist diese Klausel unwirksam. „Die Kosten können bei der Verwendung entsprechender Klauseln grundsätzlich zurückgefordert werden. Dabei kann es sich schonmal um Beträge zwischen ca. 800,00 EUR und 2.000,00 EUR handeln“, so Blazek.