Grenzüberschreitende Kindesentziehungen

Veröffentlicht:

Montag, 06.11.2023
von Redaktion

Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung von 1980 (HKÜ) verschafft Betroffenen nach den dortigen gesetzlichen Voraussetzungen einen zivilrechtlichen Anspruch auf Rückführung des entzogenen Kindes. Dieser ist rechtlich in dem Staat geltend zu machen, in den das Kind entzogen wurde. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) kann auf Antrag der Betroffenen im Rahmen des HKÜ beratend und unterstützend tätig werden. Es übernimmt damit eine Mittlerfunktion zwischen dem Inland und dem Ausland. Wird ein Kind in einen anderen Vertragsstaat entführt, kann der zurückgelassene Elternteil sich mit dem Antrag an das BfJ wenden, ihn bei der Rückführung des Kindes zu unterstützen. Umgekehrt gilt das Bundesamt für Justiz als bevollmächtigt, für Antragstellende aus anderen Vertragsstaaten in Deutschland gerichtlich und außergerichtlich tätig zu werden.

Zahlen für das Jahr 2022

Im Jahr 2022 verzeichnete das Bundesamt für Justiz insgesamt 187 Vorgänge betreffend Kindesentziehungen aus Deutschland ins Ausland nach dem HKÜ. Die zahlenmäßig bedeutendsten Länder waren dabei Türkei, Rumänien und Polen.

Hinweis zu den Fallzahlen

Hinsichtlich der Fallzahlen wird darauf hingewiesen, dass das BfJ als deutsche Zentrale Behörde beratend und unterstützend tätig werden kann, die Einschaltung der Zentralen Behörden aber im Rahmen des HKÜ nicht zwingend vorgeschrieben ist. Es können daher keine Gesamtzahlen zu grenzüberscheitenden Kindesentziehungen benannt werden. Erfasst werden hier auch nur Kindesentziehungen zwischen Vertragsstaaten des HKÜ, nicht im Verhältnis zu Nicht-Vertragsstaaten. Zudem handelt es sich bei dem HKÜ um ein rein zivilrechtliches Übereinkommen. Nicht umfasst sind daher strafrechtliche Aspekte einer Kindesentziehung, insbesondere im Rahmen des § 235 StGB.

Weitere Informationen zum Thema sowie statistisches Zahlenmaterial finden Sie unter www.bundesjustizamt.de/sorgerecht.

Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung von 1980 (HKÜ) verschafft Betroffenen nach den dortigen gesetzlichen Voraussetzungen einen zivilrechtlichen Anspruch auf Rückführung des entzogenen Kindes. Dieser ist rechtlich in dem Staat geltend zu machen, in den das Kind entzogen wurde. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) kann auf Antrag der Betroffenen im Rahmen des […]

PublicDomainPictures (CC0), Pixabay

Veröffentlicht: Montag, 06.11.2023
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