Bußgeldverfahren gegen Twitter International Unlimited Company eingeleitet

Veröffentlicht:

Dienstag, 04.04.2023
von Redaktion

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat ein Bußgeldverfahren nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) gegen die Twitter International Unlimited Company eingeleitet. Nach Ansicht des BfJ gibt es hinreichende Anhaltspunkte für Mängel bei der Bearbeitung von Beschwerden durch den Twitter-Anbieter in Deutschland.

Der Twitter-Anbieter unterliegt den Bestimmungen des NetzDG. Dem BfJ liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Anbieter gegen seine gesetzliche Verpflichtung zur Bearbeitung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte verstoßen hat und dass es sich um eine systematische Nichtbearbeitung von Beschwerden durch den Anbieter handelt, die bußgeldbewehrt ist.

Der Twitter-Anbieter ist nach dem NetzDG verpflichtet, ein wirksames und transparentes Verfahren zur Bearbeitung von Nutzerbeschwerden über rechtswidrige Inhalte zu unterhalten. Unter anderem muss er die gemeldeten Inhalte unverzüglich zur Kenntnis nehmen, prüfen, ob sie nach dem NetzDG rechtswidrig sind, und die rechtswidrigen Inhalte unter Einhaltung der gesetzlichen Frist von sieben Tagen bzw. 24 Stunden bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit löschen oder den Zugang zu ihnen sperren. Nach dem NetzDG gilt ein Inhalt als rechtswidrig, wenn er einen der in § 1 Absatz 3 NetzDG aufgeführten Straftatbestände des Strafgesetzbuches erfüllt, wie z.B. Volksverhetzung, Beleidigung oder Bedrohung.

Dem BfJ wurden zahlreiche Inhalte auf Twitter bekannt, die nach Ansicht der Behörde rechtswidrig sind und die trotz Beschwerden von Nutzern nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen vom Anbieter gelöscht oder gesperrt wurden. Dies ist die Grundlage für das eingeleitete Bußgeldverfahren.

Bei vereinzelten Verstößen von Anbietern sozialer Netzwerke gegen die Prüf- und Löschpflichten nach dem NetzDG kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass es kein effektives Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte gibt. Ein systematisches Versagen der Beschwerdebearbeitung ist jedoch bußgeldbewehrt, wenn Verstöße gegen die einschlägigen Vorschriften des NetzDG wiederholt, zeitnah und relevant auftreten.

Die dem Bußgeldverfahren gegen den Anbieter Twitter zugrunde liegenden Inhalte stehen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang und sind daher geeignet, ein systemisches Versagen bei der Beschwerdebearbeitung des Anbieters zu begründen. Sie wurden über einen Zeitraum von etwa vier Monaten auf Twitter veröffentlicht und von Nutzern als rechtswidrig an den Twitter-Anbieter gemeldet. Alle Inhalte enthalten gleichartige, ungerechtfertigte und diffamierende Meinungsäußerungen, die sich alle gegen dieselbe Person richten. Nach Einschätzung des BfJ erfüllen sie den Straftatbestand der Beleidigung.

Das BfJ hat dem Twitter-Anbieter nun Gelegenheit gegeben, zu dem Vorwurf des systematischen Versagens der Beschwerdebearbeitung Stellung zu nehmen.

Im weiteren Verfahren wird das BfJ die in der Stellungnahme vorgebrachten Argumente prüfen. Sollte es zu dem Ergebnis kommen, dass der Vorwurf des rechtswidrigen Verhaltens weiterhin gerechtfertigt ist, wird das BfJ beim Landgericht Bonn die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens beantragen und gleichzeitig die Stellungnahme des Anbieters einreichen.

Vor der Verhängung von Bußgeldern gegen Anbieter sozialer Netzwerke wegen rechtswidriger Löschung oder Sperrung von Inhalten muss gemäß § 4 Abs. 5 NetzDG die Rechtswidrigkeit der Inhalte gerichtlich festgestellt werden. Für dieses sogenannte Vorabentscheidungsverfahren ist das Amtsgericht Bonn zuständig.

Stellt das Bonner Gericht die Rechtswidrigkeit der Inhalte fest, kann das BfJ ein Bußgeld gegen den Twitter-Anbieter verhängen.

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat ein Bußgeldverfahren nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) gegen die Twitter International Unlimited Company eingeleitet. Nach Ansicht des BfJ gibt es hinreichende Anhaltspunkte für Mängel bei der Bearbeitung von Beschwerden durch den Twitter-Anbieter in Deutschland. Der Twitter-Anbieter unterliegt den Bestimmungen des NetzDG. Dem BfJ liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der […]

succo (CC0), Pixabay

Veröffentlicht: Dienstag, 04.04.2023
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