Aussetzung des Verfahrens zur Löschung einer Eintragung in einer Schufa-Datenbank (VI ZR 225/21)

Veröffentlicht:

Mittwoch, 29.03.2023
von Redaktion

Beschluss vom 27. März 2023 – VI ZR 225/21

Der unter anderem für Ansprüche nach der EU-Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat darüber zu entscheiden, ob ein Schuldner, dem vom Insolvenzgericht Restschuldbefreiung erteilt worden ist, von der Schufa die Löschung dieser Information in ihrer Datenbank grundsätzlich oder jedenfalls dann verlangen kann, wenn die Frist für die Speicherung dieser Information im öffentlichen bundesweiten Insolvenzportal abgelaufen ist (vgl. im Einzelnen Pressemitteilung Nr. 26/2023 vom 9.2.2023).

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der VI. Zivilsenat das Verfahren bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den dort anhängigen (verbundenen) Verfahren C-26/22 und C-64/22 ausgesetzt.

Vorinstanzen:

LG Kiel – 2 O 10/21 – Urteil vom 12. Februar 2021

OLG Schleswig – 17 U 15/21 – Urteil vom 2. Juli 2021

Karlsruhe, den 28. März 2023

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501