Bußgeldbescheide von 5,125 Millionen Euro gegen Telegram weiter aktuell

Veröffentlicht:

Freitag, 03.03.2023
von Redaktion

Im Oktober 2022 hatte das Bundesamt für Justiz (BfJ) zwei Bußgelder in Höhe von insgesamt 5,125 Millionen Euro gegen die Telegram FZ-LLC (im Folgenden: Telegram) verhängt. Die von Telegram beauftragte Anwaltskanzlei legte daraufhin gegen beide Bußgelder Einspruch ein.

Nach Prüfung der Einsprüche beschloss das BfJ, die beiden Bußgelder aufrechtzuerhalten. Die Akten sind nun über die Staatsanwaltschaft Bonn zur gerichtlichen Entscheidung an das Landgericht Bonn weitergeleitet worden.

In den Sanktionen wird Telegram vorgeworfen, in den Jahren 2021 und 2022 gegen die Verpflichtung zur Unterhaltung rechtskonformer Signalisierungskanäle und die Verpflichtung zur Bestellung eines nationalen Zustellungsbevollmächtigten nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) zu verstoßen. Das NetzDG verpflichtet Anbieter sozialer Netzwerke mit mindestens zwei Millionen registrierten Nutzern, Meldekanäle auf ihren Plattformen zur Verfügung zu stellen, damit Nutzer Beiträge mit strafbarem Inhalt an die Anbieter zur Prüfung nach den Vorgaben des NetzDG melden können. Darüber hinaus sind die Anbieter verpflichtet, eine bevollmächtigte Person oder Institution mit ladungsfähiger Anschrift in Deutschland zu benennen, damit deutsche Gerichte und Behörden den Anbietern rechtsverbindliche Dokumente in Deutschland zustellen können.

Die von Telegram beauftragte Anwaltskanzlei argumentierte in ihren Einsprüchen unter anderem damit, dass ein anderes Unternehmen als Telegram das soziale Netzwerk betreibe, weshalb die Bußgeldbescheide fehlgeleitet seien.

Nach Ansicht des BfJ tritt Telegram gegenüber den Nutzern jedoch so auf, dass es die tatsächliche und rechtliche Kontrolle über das soziale Netzwerk hat, was den Status von Telegram als Anbieter impliziert.

Außerdem bestreitet die Kanzlei, dass Telegram die Schwelle von zwei Millionen Nutzern in Deutschland überschreitet, weshalb keine Meldepflicht bestehe. Bei der Berechnung seien nur Nutzer zu berücksichtigen, die die von Telegram bereitgestellten öffentlichen Gruppen sowie private und öffentliche Kanäle nutzen.

Nach Auffassung des BfJ sind jedoch nach dem Wortlaut des NetzDG alle registrierten Nutzer des sozialen Netzwerks zu berücksichtigen.