Ermittlungen wegen Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges über ebay-Kleinanzeigen unter dem Namen Miroslaw Malek

Veröffentlicht:

Mittwoch, 01.03.2023
von Redaktion

5310 UJs 1/​22

Die Staatsanwaltschaft Hamburg, Ludwig-Erhard-Straße 22, 20459 Hamburg, führt unter der Geschäfts-Nr. 5310 UJs 1/​22 Ermittlungen gegen Unbekannt wegen Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges über ebay-Kleinanzeigen unter dem falschen Namen Miroslaw Malek.

Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist den Geschädigten durch die von dem Täter begangenen Taten ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was der Täter erlangt hat.

Um dem Täter das durch die Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, ist der Anspruch des unbekannten Täters (angeblicher Miroslaw Malek) gegen die Commerzbank AG, Kaiserstraße 16 (Kaiserplatz), 60311 Frankfurt am Main, auf Auszahlung des Guthabens aus dem Konto DE40 1004 0000 0610 7239 00 – bankintern umgebucht auf das Kündigungskonto Nr. 610723999 – beschlagnahmt worden. Das Guthaben beträgt EUR 6.048,20.

Gemäß § 111I Abs. 1 und Abs. 2 StPO werden die Geschädigten hiermit über die Vollziehung der Beschlagnahme benachrichtigt.

Eine Verteilung der gesicherten Vermögenswerte zur Befriedigung der Ansprüche der Verletzten kann erst erfolgen, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt. Diese wird dann auch darüber Auskunft geben, wer als Verletzter der Tat bei der bei der Verteilung der gesicherten Vermögenswerte berücksichtig werden kann.

Folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf sind zu beachten:

Über die Herausgabe entscheidet im Ermittlungsverfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht (§ 111o StPO).

Sofern das Gericht die Einziehung der aus den Taten erlangten Gegenstände anordnet, gilt Folgendes:
• Ein nach den §§ 73 bis 73b des Strafgesetzbuches eingezogener Gegenstand wird dem Verletzten, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger zurückübertragen (§ 459h Abs. 1 StPO).
• Der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger hat seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe nach § 459h Absatz 1 StPO binnen sechs Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung bei der Vollstreckungsbehörde anzumelden.

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragsstellers ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragssteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht lässt die Rückübertragung oder Herausgabe nach Maßgabe des § 459h Abs. 1 StPO zu. Die Zulassung ist zu- versagen, wenn der Antragssteller seine Anspruchsberechtigung nicht glaubhaft macht; § 294 der Zivilprozessordnung ist anzuwenden.

Bei Versäumung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist ist unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.

Unbeschadet des Verfahrens nach Absatz 1 kann der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe nach § 459h Absatz 1 StPO geltend machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j StPO).

Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass von der Staatsanwaltschaft Hamburg keine Beratung über die von den Geschädigten einzuleitenden Schritte erfolgen kann. Bei Rechtsfragen können Geschädigte sich an einen Rechtsanwalt oder an die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle Hamburg wenden.