Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt gemäß § 37 Abs. 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die ZurichInterest mit Sitz in Thalwil, Schweiz, nicht über eine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen verfügt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.
Die Inhalte der von ZürichZins betriebenen Website zuerichzins.com sowie die der BaFin vorliegenden Informationen und Unterlagen rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften, insbesondere des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, oder zum Erbringen von Finanzdienstleistungen in Deutschland hat. Auch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat bereits einen Warnhinweis zu ZürichZins auf ihrer Website veröffentlicht.
Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringt, benötigt eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen agieren jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Ob ein Unternehmen über eine Erlaubnis der BaFin verfügt, kann in der Unternehmensdatenbank nachgelesen werden.
Die BaFin hat Informationen zusammengestellt, die Verbrauchern helfen können, unseriöse Anbieter von Geldanlagen zu erkennen.