Anwaltsverträge: Können sie widerrufen werden?

Veröffentlicht:

Dienstag, 13.12.2022
von Daniel Blazek

Anwaltsverträge sind Verträge über die entgeltliche Erbringung einer Dienstleistung im Sinne von § 312 Abs. 1, § 312c Abs. 1 BGB und können als solche den Regeln über Fernabsatzverträge unterworfen sein. Das bedeutet, dass dem Mandanten ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1, § 355 BGB zusteht, wenn der Anwaltsvertrag einen Fernabsatzvertrag gemäß § 312c Abs. 1 BGB darstellt; BGH, Urt. v. 19. November 2020 – IX ZR 133/19, Gründe II. 1. a); Urt. v. 23. November 2017 – IX ZR 204/16, ZIP 2018, 279. Das ist dann der Fall, wenn der Unternehmer (Rechtsanwalt oder Anwaltsgesellschaft) und der Verbraucher-Mandant für die Vertragsverhandlungen und den Abschluss des Anwaltsvertrages ausschließlich Fernkommunikationsmittel im Sinne von § 312c Abs. 2 BGB verwenden. Maßgeblich dabei ist, dass die Parteien von der Vertragsverhandlung bis zum Abschluss des Vertrags für ihre Vertragsgespräche und -erklärungen zu keinem Zeitpunkt gleichzeitig körperlich anwesend waren, der Vertragsschluss also zum Beispiel durch Telefonate oder E-Mails oder Mobilfunk-Nachrichten zustande kam; vgl. BGH, Urt. v. 19. November 2020 – IX ZR 133/19, Gründe II. 1. a).

Zudem ist erforderlich, dass der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Dafür, dass dies ggfls. nicht zutrifft – also deshalb kein Widerrufsrecht für den Verbraucher-Mandanten bestehe – ist der Unternehmer bzw. Rechtsanwalt darlegungs- und beweispflichtig. Agiert ein spezialisierter Rechtsanwalt dabei aber bundesweit und generiert durch seine Internetwerbung eine erhebliche Anzahl von Interessenten im Betrachtungszeitraum, so spricht dies unter Berücksichtigung des Weiteren Homepage-Inhalts grundsätzlich für ein entsprechendes Dienstleistungs- oder Vertriebssystem; BGH, Urt. v. 19. November 2020 – IX ZR 133/19, Leitsätze.