Zum Insolvenzverfahren der adcada GmbH

Veröffentlicht:

Dienstag, 06.12.2022
von Redaktion

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

adcada GmbH, Heydeweg 5, 18182 Bentwisch, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Heiko Kühn, geboren am 15.07.1973, Bartlishaldenstraße 29, CH-9434 AU, Schweiz
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13161
– Schuldnerin –

hat das Amtsgericht Rostock am 23.11.2022 beschlossen:

Frau Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters, Rosa-Luxemburg-Straße 8, 18055 Rostock
wird zur Sonderinsolvenzverwalterin bestellt.
Ihr Aufgabenbereich umfasst
1. die Prüfung der von der
|adcada.immo GmbH – Az.: 62 IN 371/20 -,
|adcada.capital GmbH – Az.: 61a IN 373/20-,
|adcada.finance GmbH – Az.: 62 IN 372/20 –
zum hiesigen Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen.
Innerhalb ihres Aufgabenkreises hat sie die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.

Gründe:

Mit Schreiben vom 07.11.2022 hat der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Tobias Schulze die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Prüfung der von der adcada.immo GmbH (Az.: 62 IN 371/20), der adcada.capital GmbH (Az.: 61a IN 373/20) und der adcada.finance GmbH (Az.: 62 IN 372/20) zum hiesigen Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen angeregt.
Voraussetzung für die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist, dass der Insolvenzverwalter tatsächlich oder rechtlich verhindert ist, sein Amt auszuüben.
Eine rechtliche Verhinderung des Verwalters ist auch gegeben, wenn der Insolvenzverwalter mehrere Insolvenzmassen verschiedener Rechtsträger verwaltet und wechselseitig Ansprüche dieser Insolvenzmassen geltend machen soll (Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, Praxishandbuch zur Insolvenzordnung, 8. Auflage, Rn. 1183b).
Demzufolge ist spätestens für die Prüfung der angemeldeten Forderungen ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen (Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, Praxishandbuch zur Insolvenzordnung, 8. Auflage, Rn. 1622).
Ein solcher Fall liegt hier vor.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Tobias Schulze ist sowohl im Insolvenzverfahren über das Vermögen der adcada GmbH als auch in den Insolvenzverfahren über das Vermögen der
|adcada.immo GmbH
|adcada.capital GmbH
|adcada.finance GmbH
zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
Hieraus ergibt sich ein offensichtlicher Interessenkonflikt bei der Forderungsprüfung. Der Verwalter ist insoweit rechtlich verhindert, sein Amt auszuüben.
Für die Prüfung der angemeldeten Forderungen der adcada.immo GmbH, der adcada.capital GmbH und der adcada.finance GmbH im Insolvenzverfahren über das Vermögen der adacada GmbH ist daher ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.

Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Erinnerung soll begründet werden.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Rostock – Insolvenzgericht – 23.11.2022