Auch Folgeprovisionen unterliegen der Anfechtung

Veröffentlicht:

Mittwoch, 30.11.2022
von Daniel Blazek

Der Bundesgerichtshof hat in 2010 entschieden, dass Provisionen für den Vertrieb eines Anlagemodells als objektiv unentgeltliche Leistung der Anfechtung unterliegen, wenn der Betrag der an Anleger ausgezahlten Scheingewinne ihre Berechnungsgrundlage bildet (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2010 – IX ZR 199/10, Leitsatz). In 2011 konkretisierte der BGH, dass dies auch für Folgeprovisionen gilt (BGH, Urt. v. 22. September 2011 – IX ZR 209/10, Rz. 14).

Der Bundesgerichtshof hat in 2010 entschieden, dass Provisionen für den Vertrieb eines Anlagemodells als objektiv unentgeltliche Leistung der Anfechtung unterliegen, wenn der Betrag der an Anleger ausgezahlten Scheingewinne ihre Berechnungsgrundlage bildet (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2010 – IX ZR 199/10, Leitsatz). In 2011 konkretisierte der BGH, dass dies auch für Folgeprovisionen gilt (BGH, Urt. […]

wir_sind_klein (CC0), Pixabay

Veröffentlicht: Mittwoch, 30.11.2022
von: Daniel Blazek