Soziale Netzwerke und Löschung von Hassreden – Was, wenn nichts geschieht?

Veröffentlicht:

Donnerstag, 17.11.2022
von Redaktion

Rassistische, beleidigende, volksverhetzende oder unangemessene Inhalte sind ein Problem in sozialen Netzwerken.

Um sicherzustellen, dass rechtswidrige Inhalte schnell gelöscht werden, verpflichtet das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (kurz: NetzDG) die Netzwerke u.a. dazu, solche Inhalte innerhalb kurzer Fristen zu löschen.

Allerdings halten die Netzbetreiber diese Fristen oft nicht ein, oder die Inhalte werden falsch eingeschätzt und deshalb nicht gelöscht. Wenn Sie einem Anbieter eines sozialen Netzwerks Inhalte als „Hassrede im Netz“ gemeldet haben und der Meinung sind, dass Ihre Meldung nicht korrekt behandelt wurde, können Sie beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eine Beschwerde einreichen.

Auf der Grundlage Ihrer Beschwerde kann das BfJ das Vorgehen des Anbieters des sozialen Netzwerks überprüfen. Stellt sich heraus, dass der zugrunde liegende Inhalt strafbar war, prüft das BfJ, ob der Netzbetreiber ordnungswidrig gehandelt hat und ob ein Bußgeld zu verhängen ist. Darüber hinaus wird das BfJ den Inhalt an die zuständige Staatsanwaltschaft melden, um die Strafverfolgung der Person sicherzustellen, die den strafbaren Inhalt veröffentlicht hat.

Beachten Sie, dass das BfJ die betreffenden Inhalte nicht löschen oder sperren kann und auch nicht für deren Entfernung sorgen kann. Darüber hinaus ist es unerlässlich, den Inhalt vor der Kontaktaufnahme mit dem BfJ erfolglos an den Anbieter des sozialen Netzwerks gemeldet zu haben.

Beschwerdeführer oder Nutzer, die mit Anbietern von Videoplattformen über gemeldete Inhalte streiten, haben auch die Möglichkeit, eine unabhängige Schiedsstelle anzurufen. Die Schlichtung wird in der Regel von anerkannten, privatrechtlich organisierten Schlichtungsstellen durchgeführt.

Das BfJ ist auch zuständig für die Anerkennung privatrechtlicher Schlichtungsstellen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Beschwerdeführern oder Nutzern und Anbietern sozialer Netzwerke im Zusammenhang mit der Entfernung oder Nichtentfernung gemeldeter Inhalte.

In Bezug auf die Durchsetzung der Vorschriften in sozialen Netzwerken fungiert das BfJ auch als Aufsichtsbehörde. Als Aufsichtsbehörde erlässt sie Anordnungen, um Beschwerden über Plattformen sozialer Netzwerke abzuhelfen. Anordnungsverfahren ermöglichen es ihr, sich an Anbieter sozialer Netzwerke zu wenden und gezielte Maßnahmen gegen Verstöße gegen die Bestimmungen des NetzDG anzuordnen.

Darüber hinaus ist das BfJ international tätig und führt in der EU Konsultationsverfahren zu Verstößen auf Video-Sharing-Anbieter-Plattformen durch.