Videoüberwachung?! – Was gilt es, zu beachten?

Veröffentlicht:

Montag, 07.11.2022
von Redaktion
Es gibt viele Gründe, eine Videokamera zur Überwachung zu installieren; der häufigste ist wohl Prävention. Aber darf man einfach so Kameras rund um das und auf dem Firmengelände aufstellen, um so beispielsweise Diebstahl, Raub, Einbruch oder Vandalismus zu verhindern? Dieser Frage gehen wir heute auf den Grund.

Dazu erst einmal die Grundlagen:

  • Kameras, welche Menschen im öffentlichen Raum, in der Firma oder auf dem Firmengelände aufnehmen, erfassen personenbezogene Daten.
  • Wer eine Kamera aufstellt, muss dafür eine Rechtsgrundlage vorweisen können, eine entsprechende Einwilligung haben oder ein berechtigtes Interesse nachweisen und natürlich auch seinen Transparenzpflichten nachkommen. Das heißt, dass die Menschen, die unter Umständen aufgenommen werden, darüber zu informieren sind.

Es müssen also verschiedene Punkte beachtet werden, um eine Videoüberwachung datenschutzkonform betreiben zu können. Darüber sollten Sie sich schon vor der Einrichtung der Überwachungsanlage Gedanken machen. Zuerst einmal ist zu klären, ob die Videoüberwachung überhaupt rechtmäßig ist? Dabei muss das berechtigte Interesse des Überwachenden bzw. Dritter den Interessen und Grundrechten der betroffenen Personen überwiegen. Wenn die Videoüberwachung beispielsweise für die Sicherheit der Mitarbeiter zwingend notwendig ist, kann dies ein berechtigtes Interesse darstellen.

Haben Sie diesen Schritt geklärt, stellt sich die Frage nach dem richtigen Equipment. Vermeiden Sie Geräte mit unnötig vielen datenschutzunfreundlichen Funktionen wie Schwenkbarkeit, Zoomfähigkeit oder einen Internetzugang. Des Weiteren können Sie sich überlegen, ob Sie das Zeitfenster der Videoüberwachung einschränken und bestimmte Bereiche ausblenden beziehungsweise verpixeln können.

Denken Sie bei der Umsetzung daran, dass Sie bei einer Videoüberwachung zusätzlich immer eine Datenschutzfolgenabschätzung machen müssen. Zudem muss die Überwachung auch gemäß Art. 30 DS-GVO in das Verzeichnis für Verarbeitungstätigkeiten aufgenommen werden. Dort sollten Zweck, Löschfristen, Rechtsgrundlage und Empfänger festgehalten sein.

Vor Eintritt in einen videoüberwachten Bereich muss ein Hinweisschild zum Beispiel Kunden, Lieferanten oder Beschäftigten darauf hinweisen. Das Hinweisschild sollte dabei auch über die Rechte betroffener Personen aufklären und eindeutig ausweisen, wo und mit welcher Rechtsgrundlage aufgezeichnet wird, wer der Verantwortliche ist und wie dieser kontaktiert werden kann bzw. wo dieser seinen Sitz hat. Sinnvoll ist es außerdem, den Datenschutzbeauftragten des Verantwortlichen auf dem Hinweis auszuweisen.

Gemäß den Aufsichtsbehörden müssen Aufzeichnungen aus videoüberwachten Bereichen nach 72 Stunden gelöscht werden. Unter bestimmten Umständen kann die Speicherdauer aber auch höher sein.

Wenn Sie die Videoüberwachung durch einen Dienstleister vornehmen lassen, muss hier selbstverständlich ein Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen werden. Achten Sie hier darauf, dass der Dienstleister auf das Datengeheimnis verpflichtet wird und er die Daten nur im vereinbarten Rahmen und keinesfalls für eigene Zwecke verarbeitet. Außerdem sollte der Dienstleister geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vorweisen, um die Daten der Betroffenen bestmöglich zu schützen.

Da Videoüberwachung immer einen starken Eingriff in die Rechte der Betroffenen darstellt, ist sie ein heikles Thema und sollte sehr gut durchdacht und vorbereitet werden, um möglichst alle Risiken auszuschließen oder wenigstens zu minimieren. Videoüberwachung durchzuführen, ohne auf die Transparenzpflichten Rücksicht zu nehmen oder ohne eine vorherige Datenschutzfolgenabschätzung gemacht zu haben, kann zu erheblichen Buß- oder Schmerzensgeldern führen. Wollen Sie in Ihrem Unternehmen eine Videoüberwachung durchführen, fragen Sie sich am besten zweimal, ob die Notwendigkeit tatsächlich besteht und Ihre Interessen denen der Betroffenen überwiegen. Sprechen Sie nach dieser Abwägung Ihren Datenschutzbeauftragten an, wenn Sie zu dem Schluss gelangen, die Überwachung ist notwendig. Dieser kann mit Ihnen dann die nächsten Schritte abklären, damit die Videoüberwachung so datenschutzkonform wie möglich gestaltet werden kann.