Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Hinweise darauf, dass die Betreiber der Webseiten baccarat-entertainment.com und baccarat-entertainment.info in Deutschland eine sonstige Vermögensanlage im Sinne des § 1 Absatz 2 Nr. 7 Alternative 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) in Form eines Anspruchs auf Gewinnbeteiligung bei Online-Glücksspielen ohne den erforderlichen Verkaufsprospekt öffentlich anbieten.
Keine Ausnahmen von der Prospektpflicht.
Hintergrund:
In Deutschland dürfen Vermögensanlagen nur öffentlich angeboten werden, wenn die BaFin den Verkaufsprospekt zuvor genehmigt hat. Dabei prüft sie, ob der Prospekt die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben enthält und ob der Inhalt verständlich und widerspruchsfrei ist. Es ist jedoch nicht die Aufgabe der BaFin, die inhaltliche Richtigkeit der Prospektangaben, die Seriosität des Emittenten oder das angebotene Produkt zu überprüfen. Auf diesen Umstand müssen Emittenten in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten sind für die Richtigkeit ihrer Angaben verantwortlich.
Die BaFin empfiehlt Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Vermögensanlagen stets auf Basis aller erforderlichen Informationen zu tätigen.
Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein genehmigter Prospekt oder ein zugelassenes Wertpapier-Informationsblatt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank „Hinterlegte Prospekte“ überprüfen.