Insolvenz der Rö§ler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH – Eigenverwaltung aufgehoben

Veröffentlicht:

Mittwoch, 07.12.2022
von Redaktion

Amtsgericht Leipzig
403 IN 753/22

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Rö§ler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Rößler, geboren am 07.11.1973, Zwenkauer Straße 15, 04420 Markranstädt
Registergericht: Amtsgericht Leipzig Register-Nr.: HRB 4462
– Schuldnerin –

Verfahrensbevollmächtigte: Mulansky + Kollegen Rechtsanwälte GmbH, Lortzingstraße 35, 01307 Dresden
Rechtsanwalt Dr. Jörg Schädlich, Karl-Heine-Straße 16, 04229 Leipzig
– Sachwalter -|

ergeht am 05.12.2022 nachfolgende Entscheidung:

1. Die mit Beschluss vom 01.10.2020 angeordnete Eigenverwaltung wird aufgehoben.

2. Der bisherige Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Jörg Schädlich, Karl-Heine-Straße 16, 04229 Leipzig wird zum Insolvenzverwalter bestellt.

Gründe:

Mit Beschluss vom 01.06. 2022 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet, Eigenverwaltung angeordnet und der Sachwalter bestellt.

Mit Schreiben vom 29.11.2022 beantragt die Schuldnerin die Aufhebung der Eigenverwaltung, dem Antrag war gem. § 272 Abs. 1 Nr. 5 InsO stattzugeben.

Gleichzeitig war ein Insolvenzverwalter zu bestellen. Die Bestellung des Sachwalters endet mit Beendigung der Eigenverwaltung. Gem. § 272 III InsO konnte der bisherige Sachwalter zum Insolvenzverwalter bestellt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die Rechtspflegererinnerung statt.

Die Rechtspflegererinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Str. 64, 04275 Leipzig einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.

Die Rechtspflegererinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Rechtspflegererinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Rechtspflegererinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtspflegererinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtspflegererinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemä§ 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
3. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.